Allgemeine Grundsätze für die Anwendung der Förderrichtlinien
Förderrichtlinien
Zuschussberechtigung
Zuschussberechtig sind alle Mitgliedsorganisationen des KJR Dingolfing-Landau, soweit in den einzelnen Bestimmungen nicht anderweitig geregelt ist. Öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind für überörtliche Maßnahmen zuschussberechtigt. Maßnahmen, die von Bundes-, Landes- oder Bezirksorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden, erhalten keinen Zuschuss.
Antragsstellung
Die Anträge sind schriftlich auf den vorgesehenen Formularen des KJR Dingolfing-Landau zu stellen. Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt sind. Werden fehlende Unterlagen nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung des KJR vollständig nachgereicht, ist der Antrag unzulässig und somit abzulehnen. Für jede einzelne Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Die jeweiligen Abgabefristen sind einzuhalten. Bei Überschreitung der Frist ist der Antrag abzulehnen.
Organisationen mit Landkreisebene (z.B. JRK, BSJ, BDKJ) müssen ihre Zuschussanträge über die jeweilige Landkreisleitung beim KJR einreichen.
Der Antrag kann sowohl im Original als auch digital beim KJR eingereicht werden.
Förderungsfähige Kosten
Zu den förderungsfähigen Kosten zählen:
- Raummieten, Unterkunft und Verpflegung (Alkohol und Tabakwaren werden nicht berücksichtigt. Pfand ist in der Kostenaufstellung auszuweisen und abzuziehen.)
- Angemessene Fahrtkosten (Fahrtkosten können nur dann als zuschussfähige Kosten angesetzt werden, wenn diese tatsächlich bezahlt wurden. Die max. Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Es sind vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen bzw. Fahrgemeinschaften zu bilden.)
- Honorare für Referenten (aber nicht Personalkosten für hauptberufliche oder –amtliche Personen)
- Notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, Programmkosten
Weitere Bestimmungen werden in den einzelnen Abschnitten der Förderrichtlinien geregelt.
Teilnehmende
Gefördert werden grundsätzlich Teilnehmende aus dem Landkreis Dingolfing-Landau. Betreuende, verantwortliche Referenten oder pädagogische Fachkräfte können auch aus anderen Landkreisen stammen. Gefördert werden Teilnehmende ab dem Alter von 6 bis einschließlich 26 Jahre. Betreuende müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Eine Altershöchstgrenze besteht für sie nicht. Jugendleiter/innen, die über eine gültige Juleica verfügen, werden aufgrund ihrer besonderen Qualifikation teilweise höher gefördert. Näheres wird in den einzelnen Abschnitten der Förderbereiche geregelt.
Höhe der Zuschüsse und Rechtsanspruch
Die Höhe der Zuschüsse ist in den Förderrichtlinien des KJR Dingolfing-Landau bei den einzelnen Zuschussbereichen angegeben. Unabhängig von der berechneten Zuschusssumme wird maximal ein Zuschuss in Höhe des Fehlbedarfs bewilligt (= Defizitförderung).
Zuschüsse werden nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt. Insoweit kann ein Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.
Die Gewährung von Zuschüssen des KJR setzt voraus, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten (Gemeinde, BJR etc.) aus- geschöpft wurden. Sonstige Förderungen oder gestellte Förderanträge aus anderen öffentlichen und privaten Programmen sind in erwarteter Höhe in der Antragstellung beim KJR anzugeben.
Bewilligungsbescheid und Auszahlung der Zuschüsse
Über die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses entscheidet der KJR-Vorstand. Dem Antragsteller wird die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid kann beim KJR schriftlich Widerspruch mit Begründung innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Bewilligungsbescheides eingelegt werden. Der KJR- Vorstand entscheidet über den Widerspruch.
Der KJR bewilligt den Zuschuss im Rahmen seines Haushalts für das laufende Haushaltsjahr. Sofern abzusehen ist, dass die Haushaltsmittel des KJR für bestimmte Förderbereiche nicht ausreichen, werden die Anträge auf Halde gelegt und erst am Ende des Jahres anteilig beschieden.
Falsche oder unberechtigt ausbezahlte Zuschüsse können vom KJR zurückgefordert werden.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur auf ein Bankkonto der antragstellenden Jugendorganisation, nicht auf ein Privatkonto.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel ist vom Antragsteller auf Anforderung des KJR nachzuweisen. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Zuschussmittel entsprechend der Zweckbindung der Zuschussrichtlinien zu verwenden. Änderungen gegenüber dem Zuschussantrag sind dem KJR umgehend mitzuteilen. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind ohneAufforderung sofort zurück zu zahlen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es istdeshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogrammvermerkt wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann. Die Belege sind im Original beim Antragsteller für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Die Vorstandschaft des KJR ist berechtigt, eine Überprüfung der Zuschussanträge durch Stichproben vorzunehmen. Die Rechnungsprüfung des KJR ist von jedem Zuwendungsempfänger anzuerkennen.
Öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe
Öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, die nicht Mitglied im Kreisjugendring sind (z.B. Ministranten, Katholische Jugendstelle, …) können für überörtliche Maßnahmen (z.B. Tage der Orientierung) einen Zuschussantrag stellen.
Zur Verfügung stehen Finanzmittel, die mit dem Landratsamt verhandelt wurden. Diese werden anteilig am Jahresende ausbezahlt.
Förderung der Jugendbildung
Zweck der Förderung
Die Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen soll die Durchführung von Angeboten der außerschulischen Jugendbildung auf örtlicher Ebene ermöglichen. Außerschulische Jugendbildung soll jungen Menschen eine Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Den jungen Menschen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen sie ihre eigene Situation und die bestimmenden inneren und äußeren Faktoren erfahren und ihr eigenes Verhalten reflektieren. Jugendbildung stellt damit Bezüge zu den unterschiedlichen Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen her und ermöglicht Bildungserfahrungen durch abwechslungsreiche Angebotsformen und den Einsatz vielfältiger Methoden.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden örtliche Angebote der außerschulischen Jugendbildung, die sich insbesondere auf die Bereiche der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildung beziehen. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine pädagogische Zielvorstellung zugrunde liegen, die mittels geeigneter Methoden umgesetzt wird. Die jugendlichen Teilnehmer/innen sollen dabei möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt sein.
Fördervoraussetzungen
- Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn
- die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entspricht
- die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offensteht
- die Teilnehmer/innen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind
- die Teilnehmer/innenzahl mindestens 5 und nicht mehr als 60 beträgt
- eine angemessene Eigenleistung erbracht wird, die mindestens 2,- € pro Tag und Teilnehmer/in beträgt
- Pro acht angefangenen Teilnehmer/innen soll ein/e Betreuer/in eingesetzt werden
- Pro angefangene 20 Teilnehmer/innen soll ein/e Jugendleiter/in mit Juleica, ein/e Referent/in zum Thema der Jugendbildung oder eine pädagogische Fachkraft zur Verfügung stehen.
- Nicht Förderungsfähig sind:
- Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen
- Maßnahmen, die zu mehr als einem Drittel dem Vereins- oder Verbandszweck dienen (z.B. sporttechnische Lehrgänge der Sportjugend, Einkehrtage oder Exerzitien der konfessionellen Jugend, übungstechnische Lehrgänge der Trachtenjugend usw.)
- Touristische Unternehmen, Wettkämpfe, Kundgebungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, die laufende Arbeit von örtlichen Gruppen bzw. die laufende örtliche Tätigkeit von Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören, Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen
- Maßnahmen, deren Teilnehmer/innen überwiegend aus anderen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten kommen
- Dauer der Maßnahmen
- Ein-Tagesmaßnahmen (mindestens 6 thematische Stunden)
- Mehrtagesmaßnahmen, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage; die Mindestarbeitszeit der Maßnahme muss 6 thematischen Stunden je Tag entsprechen, maximal jedoch 9 Stunden. Die Unterschreitung der Regelarbeitszeit an einzelnen Tagen (6 Stunden) kann an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
- Seminarreihen, wovon innerhalb von 8 Wochen mindestens 3 Einheiten je 2 Stunden durchzuführen sind. Dabei sind ausschließlich Themen der Jugendbildung zu behandeln.
Umfang der Förderung
- Förderungsfähige Kosten
- Angemessene Fahrtkosten (Fahrtkostenantrag mit Datum, Zweck der Fahrt, Fahrtstrecke, Kilometer und Unterschrift)
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten (Kosten für alkoholische Getränke, Zigaretten usw. werden nicht bezuschusst)
- Raummieten
- Angemessene Honorare und Referentenkosten
- Notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme beim Träger oder bei Mitarbeitern entstehen
- Organisationskosten.
- Höhe der Förderung
- Der Zuschuss beträgt bis zu 20 Euro je Tag und Teilnehmer/in oder bis zu 60 % der förderungsfähigen und angemessenen Gesamtkosten, jedoch max. 25,-€ pro Tag und Teilnehmer/in.
- Pro Seminarabend beträgt der Zuschuss 3 Euro je Tag und Teilnehmer/in.
- Die Förderung erhöht sich für jede/n Betreuer/in mit gültiger Juleica um 50,-€ für die Maßnahme.
- Es kann eine Bezuschussung von Teilnehmer/innen aus den Nachbarlandkreisen beantragt werden. Die landkreisfremden Teilnehmer/innen dürfen 10% der Gesamtteilnehmer/innenzahl nicht überschreiten.
Verfahren der Antragstellung
- Die Anträge sind auf Formblatt einzureichen
- Den Anträgen sind beizufügen:
- möglichst maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien
- eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste (Formular des KJR verwenden)
- die Ausschreibung bzw. Einladung
- ein Bericht, aus dem:
- die Zielsetzung der Maßnahme
- der zeitliche Ablauf mit Aufstellung der Stunden
- das jeweilige Arbeitsthema und
- die angewandten Methoden ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahmen verdeutlichen.
- ggf. Nachweis der Juleica
- Der Antrag muss spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme beim Kreisjugendring oder der Landkreisjugendleitung vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung werden dieser 2 zusätzliche Wochen für die Weiterleitung an den KJR gewährt.
Förderung von Freizeitmaßnahmen
Zweck der Förderung
Freizeitmaßnahmen sollen Teilnehmer/innen ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen.
Fördervoraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entsprechen.
- Kinder und Jugendliche sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein.
- Die Maßnahmen müssen mindestens eine Tagesmaßnahme (mind. 6 Stunden) und sollen höchstens 21 Tage dauern. An- und Abreisetag gelten als zwei Tage, wenn die Veranstaltung spätestens um 14 Uhr beginnt und frühestens um 16 Uhr endet.
- Die Teilnehmer/innenzahl beträgt mindestens 8 Personen.
- Pro acht angefangenen Teilnehmer/innen soll eine Betreuungskraft eingesetzt sein (In Ausnahmefällen muss dem Antrag über die erhöhte Betreuerzahl eine Begründung beigefügt werden, über die der KJR entscheidet).
- Die Teilnehmer/innen sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen.
- Eine angemessene Eigenleistung ist zu erbringen, die mindestens 3 Euro pro Tag und Teilnehmer/in betragen soll.
- Die Maßnahme muss grundsätzlich allen Jugendlichen offenstehen.
Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die zu mehr als einem Drittel u.a. folgenden Inhalt haben:
- Trainingslager
- Teilnahme an Turnieren
- Sporttechnische Lehrgänge der Sportjugend
- Einkehrtage oder Exerzitien der konfessionellen Jugend
- Übungstechnische Lehrgänge
- Übungswochenenden
- Vereinsfeiern (Weihnachtsfeiern etc.)
Umfang der Förderung
- Förderungsfähige Kosten
- angemessene Fahrtkosten
- Verpflegung und Übernachtung (Kosten für alkoholische Getränke, Zigaretten usw. werden nicht bezuschusst)
- Raummieten
- Angemessene Honorare (bis zu 30,-€ pro Tag und Betreuer/in)
- Arbeits- und Hilfsmittel
- Organisationskosten
- Höhe der Förderung
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 10- € pro Tag und Teilnehmer/in, jedoch nicht mehr als 2500,- € jährlich. Sollte eine Förderung über den jährlichen Höchstbetrag beantragt werden, wird der Antrag zunächst zurückgestellt. Der Vorstand kann bei vorhandensein genügender Mittel am Jahresende nach entsprechender Verteilung eine Finanzierung über den Höchstbetrag beschließen. Die Anträge werden automatisch erneut bearbeitet.
- Die Förderung erhöht sich für jede/n Betreuer/in mit gültiger Juleica um 50,-€ für die Maßnahme.
- Es kann eine Bezuschussung von Teilnehmer/innen aus den Nachbarlandkreisen beantragt werden. Die landkreisfremden Teilnehmer/innen dürfen 10% der Gesamtteilnehmer/innenzahl nicht überschreiten.
Verfahren der Antragstellung
- Die Anträge sind auf Formblatt einzureichen
- Den Anträgen sind beizufügen:
- möglichst maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien)
- eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste (Formular des KJR verwenden)
- die Ausschreibung bzw. Einladung
- ein Kurzbericht über das durchgeführte Programm
- Aufstellung über die Fahrtkosten, falls diese beantragt werden (Fahrtkostenantrag mit Datum, Zweck der Fahrt, Fahrtstrecke, Kilometer und Unterschrift).
- Der Antrag muss spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme beim Kreisjugendring oder der Landkreisjugendleitung vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung werden dieser 2 zusätzliche Wochen für die Weiterleitung an den KJR gewährt.
Förderung von Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnung
Zweck der Förderung
Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen sollen in die Lage versetzt werden, Aktivitäten im Bereich der internationalen Jugendbegegnung durchführen zu können. Sie dienen im Allgemeinen dem Kennenlernen von Land und Leuten und sollen im Besonderen die internationale Verständigung und den Abbau von Vorurteilen fördern.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
- Jugendbegegnungen zwischen Gruppen des Landkreises mit ausländischen Jugendgruppen im In- und Ausland mit Durchführung eines gemeinsamen Programms; Treffen und Konferenzen von Mitarbeitern zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches, Planung gemeinsamer Vorhaben usw.
- Die Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich auf Einladung zuschussberechtigter Organisationen (siehe Ziffer 1) im Landkreis aufhalten, wenn der Begegnungscharakter gewahrt bleibt und sie im Sinne des oben genannten Förderungszweckes tätig sind.
Fördervoraussetzungen
- Die Veranstaltung dauert mindestens 4 Tage (An- und Abreise = 1 Tag).
- Die Partnergruppen sollen hinsichtlich der Teilnehmer/innen in einem ausgewogenen Zahlenverhältnis zueinanderstehen.
- Die Teilnehmer/innen sind grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre alt.
- Der Veranstaltung liegt ein vereinbartes Programm zugrunde, das Begegnungen zwischen den Jugendgruppen ermöglicht.
- Bei Bedarf soll die Verständigung durch Sprachmittler sichergestellt werden.
- Erforderlich ist eine inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung, die eine fachliche Beratung einschließen soll.
Umfang der Förderung
- Förderungsfähige Kosten
- angemessene Fahrtkosten
- Verpflegung und Übernachtung (Kosten für alkoholische Getränke, Zigaretten usw. werden nicht bezuschusst)
- Raummieten
- Angemessene Honorare (bis zu 30,-€ pro Tag und Betreuer/in)
- Arbeits- und Hilfsmittel
- Organisationskosten
- Höhe der Förderung
- Für die Betreuung ausländischer Jugendgruppen bis zu 10,-€ je Tag und Teilnehmer/in (Gäste und Gastgeber)
- Bei Jugendbegegnungen im Ausland bis zu 10,-€ je Tag und Teilnehmer/in der landkreisansässigen Gruppe.
Verfahren der Antragstellung
- Inhalte der Antragstellung (min. 3 Monate vorher)
- Beschreibung der Maßnahme (Was soll erreicht werden?)
- Programm der Maßnahme (inhaltlicher/zeitlicher Ablauf )
- Kosten und Finanzierungsplan
- Voraussichtliche Teilnehmerzahl
- Voranfrage und Verwendungsnachweis
Über die Bewilligung der möglichen Förderungssumme entscheidet der Vorstand des KJR rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor der Durchführung. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der im KJR-Haushalt bereitgestellten Haushaltsmittel nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme einzureichen. Er muss folgende Unterlagen enthalten:
-
- möglichst maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien)
- eigenhändig unterschriebene Teilnehmerliste (Formular des KJR verwenden)
- tatsächliches Programm
- Bestätigung der besuchten Organisation/ Jugendgruppe
- Aufstellung über die Fahrtkosten, falls diese beantragt werden (Fahrtkostenantrag mit Datum, Zweck der Fahrt, Fahrtstrecke, Kilometer und Unterschrift).
Förderung der Projektarbeit / Aktivitäten
Zweck der Förderung
Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte und Aktivitäten ermöglichen, um sowohl projekt- als auch zielgruppenorientiert besondere Formen der Jugendarbeit aufzugreifen und zu erproben.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
- Längerfristige, aber zeitlich begrenzte Aktivitäten zur inhaltlichen und methodischen Weiterentwicklung der Jugendarbeit
- Maßnahmen, die es ermöglichen, neue Zielgruppen anzusprechen
- Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschusst werden können:
- Jugendsozialarbeit
- Arbeit mit jugendlichen Aussiedlern/innen, Asylbewerbern/innen oder ausländischen Jugendlichen
- Geschlechtsspezifische Jugendarbeit
- Suchtprävention und Gesundheitsförderung
- Möglichkeiten der Beteiligung junger Menschen an der Mitgestaltung des eigenen Lebensumfeldes
- Offene Jugendarbeit (Aufbau von Jugendtreffs, Stadtteilarbeit,)
- Darstellung der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit
- Auseinandersetzung mit der Lebensumwelt junger Menschen (z.B. Ökologie, neue Technologien, Gemeinde)
- Medienpädagogische Projekte
- Kinder- und Jugendkulturarbeit
- Jugendpolitische Bildung
- Integrative Projekte
Fördervoraussetzungen (Inhalt Konzeption)
- Begründung bzw. Beschreibung Projektziel
- Formen der Beteiligung junger Menschen
- Inhaltliche und methodische Auseinandersetzung
- Dauer und zeitlicher Ablauf des Projektes (inkl. Vorbereitung und Reflexion) (min. 4 Wochen, max. 36 Monate inkl. Vorbereitung und Reflexion)
- Fachliche Begleitung/Leitung des Projektes.
Nicht förderungsfähig sind:
- Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder gefördert werden können
- Die laufende Gruppen- oder Verbandsarbeit.
Umfang der Förderung
- Förderungsfähige Kosten
- Angemessene Fahrtkosten
- Honorare (Zahlungen von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnisdienen)
- Unterkunft, Verpflegung
- Mieten
- Arbeitsmaterialien, Druckkosten
- Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität / dem Projekt stehen (z.B. Versicherungen)
- Höhe der Förderung
Gefördert werden können bis zu 80% der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als 700,-€ pro Haushaltsjahr.
Verfahren
Antragstellung
Mindestens 8 Wochen vor Beginn des Projektes muss eine Voranfrage mit folgendem Inhalt eingereicht werden:
- Beschreibung des Projektes
- Definieren des Projektziels
- Aufstellung eines Kosten- und Finanzierungsplans
Bewilligung
Der Vorstand des KJR entscheidet über die Voranfragen im Einzelfall. Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die Förderungssumme enthalten ist. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der im KJR-Haushalt bereitgestellten Mittel.
Verwendungsnachweis
Die Abrechnungsbedingungen werden im vorläufigen Bescheid mitgeteilt.
Der Abrechnung sind beizulegen:
- Kopien sämtlicher Belege
- Bericht über den tatsächlichen Ablauf des Projektes mit resultierendem Fazit
- Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Zeitungsberichte, Kosten- und Finanzierungsübersicht
- Aufstellung über die Fahrtkosten, falls diese beantragt werden (Fahrtkostenaufstellung mit Datum, Zweck der Fahrt, Fahrtstrecke und Kilometer)
Zuteilung
Nach ordnungsgemäßer Vorlage der Abrechnung entscheidet der Vorstand des KJR über die Auszahlung des Zuschusses. Sie erfolgt auf das von der Jugendorganisation angegebene Konto.
Förderung der Renovierung und Ausstattung von Einrichtungen der Jugendarbeit
Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung sollen Jugendorganisationen dabei unterstützt werden, die von ihnen genutzten Einrichtungen auf einem baulichen, zeitgemäßen, funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf einen solchen zu bringen. Damit soll erreicht werden, dass die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung von bestehenden Jugendräumen und Jugendheimen und zur erstmaligen Nutzung von Räumlichkeiten für diesen Zweck.
Fördervoraussetzungen
Fachliche Anforderungen und Bedarf
Das zu fördernde Objekt muss in baulicher und konzeptioneller Hinsicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, wie sie an Einrichtungen dieser Art zu stellen sind. Eine Förderung ist nur insoweit möglich, als die Einrichtung zum Erhalt und zur Verbesserung der Infrastruktur der Jugendarbeit dient und ein Bedarf nachgewiesen wird.
Zweckbindung
Gefördert werden nur solche Einrichtungen, die vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Die Einrichtung muss im Rahmen des Möglichen durch andere anerkannte Träger der Jugendarbeit benutzt werden können.
Zweckbindungszeitraum
Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, übernimmt der Zuschussempfänger mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten Räumlichkeiten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren. nach Fertigstellung vorrangig und überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen.
Subsidiarität
Ab einer Gesamtsumme von über 750,- Euro ist vorrangig bei der Stadt bzw. der Gemeinde Zuschuss zu beantragen.
Art & Umfang der Förderung
- Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 2.500,- Euro pro Jahr, solange die
- Dafür ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft sind
- Förderungsfähig sind die Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung der betroffenen Räumlichkeiten, z.B. Mobiliar, Bodenbeläge und Vorhänge.
Verfahren
- Anschafffungen bis zu einem Wert von 400€
- Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach der Anschaffung beim Kreisjugendring vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung muss diese den Antrag spätestens 10 Wochen nach Anschaffung beim KJR eingereicht haben.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien)
- eine Beschreibung des angeschafften Gegenstande
- Angaben über den Standort des Gegenstandes sowie über die Verfügungsgewalt
- eine Bestätigung, dass der Gruppenraum von der antragstellenden Gruppe mindestens 5 Jahre genutzt werden darf.
- Pro Jugendgruppe kann nur ein derartiger Antrag pro Haushaltsjahr bezuschusst werden
- Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach der Anschaffung beim Kreisjugendring vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung muss diese den Antrag spätestens 10 Wochen nach Anschaffung beim KJR eingereicht haben.
- Anschaffungen über einem Wert von 400€
Vorantrag
-
- Um die geplanten Renovierungsmaßnahmen und Anschaffungen durchführen zu können, ist der zu stellende Vorantrag an vierteljährliche Fristen gebunden (siehe Tabelle). Für die Bewilligung der Fördersumme ist ein fristgerecht eingegangener Vorantrag verpflichtend. Für unvorhergesehene Maßnahmen (z.B. aufgrund eines Wasserschadens) können Anträge mit Begründung außerhalb der Fristen gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dem Vorantrag beizufügen:
- Beschreibung und Begründung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen, inkl. einer prozentualen Aufstellung der Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene
- Bestandspläne und Planskizzen
- Kostenberechnung
- Kosten- und Finanzierungsplan
- eine Bestätigung, dass der Gruppenraum mindestens 5 Jahre von der antragstellenden Gruppe genutzt werden darf. 6. Ab einer Gesamtsumme von 750,- ¤ ist eine Bestätigung über die Höhe des Zuschusses der Stadt bzw. der Gemeinde beizufügen.
- Für Renovierungen und Anschaffungen im Zeitraum von:
- 1.1. bis 30.4.: Vorantrag bis spätestend 15.11.
- 1.5. bis 31.8.: Vorantrag bis spätestend 15.03.
- 1.9. bis 31.12.: Vorantrag bis spätestend 15.07.
- Um die geplanten Renovierungsmaßnahmen und Anschaffungen durchführen zu können, ist der zu stellende Vorantrag an vierteljährliche Fristen gebunden (siehe Tabelle). Für die Bewilligung der Fördersumme ist ein fristgerecht eingegangener Vorantrag verpflichtend. Für unvorhergesehene Maßnahmen (z.B. aufgrund eines Wasserschadens) können Anträge mit Begründung außerhalb der Fristen gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dem Vorantrag beizufügen:
Bewilligung
Über die Bewilligung der möglichen Förderungssumme entscheidet der Vorstand des KJR nach Vorlage aller nötigen Unterlagen spätestens zum 31.12., 30.04. oder 31.8. im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
Bescheid
Bei Baubeginn muss der positive Bescheid des KJR vorliegen, um eine Bezuschussung zu erhalten.
Verwendungsnachweis
Der Antrag ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme einzureichen. Maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien) sind beizufügen. Aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises bewilligt der KJR den Zuschuss.
Förderung von Geräten und Materialien
Zweck der Förderung
Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen sollen geeignete Geräte bzw. Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.
Gegenstand der Förderung
- Fachliteratur
- Bastelwerkzeug
- Spielematerial
- Musikinstrumente für die Gruppenarbeit und Liederhefte
- Geräte, soweit diese vom KJR und anderen öffentlichen Stellen nicht in ausreichendem, angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden
- Zubehör für digitale / hybride Gruppenstunden (Konferenzlautsprecher, Kamera etc.)
- Software Lizenzkosten (mit Begründung warum diese für Jugendarbeit benötigt wird)
Nicht förderungsfähig sind:
- Anschaffung von vereinsspezifischen Materialien (z.B. religiöse Literatur für katholische und evangelische Jugendgruppen oder Bälle und Tore für Sportgruppen usw.)
- Für Ortsgruppen: Computer, Laptop, Drucker, Fernseher und Spielkonsolen
- Geräte und Materialien, welche dem kommerziellen Einsatz dienen sowie Großsportgeräte
- Software die nicht Jugendgerecht ist (z.B. FSK Beschränkung)
Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte bzw. Materialien in seinen Besitz übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Bei Auflösung einer Jugendgemeinschaft innerhalb von 4 Jahren nach Beschaffung fallen die Geräte an den KJR zurück.
Umfang der Förderung
Förderungsfähige Kosten: Die Anschaffungskosten werden bezuschusst
Höhe des Zuschusses:
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten, jedoch maximal 400 Euro pro Antrag, unter Berücksichtigung eines jährlichen Höchstbetrages von 1.200 Euro pro Zuwendungsempfänger. Ein vom KJR bezuschusstes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 4 Jahren wieder bezuschussbar.
Verfahren
- Antragstellung
- Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach der Anschaffung beim Kreisjugendring vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung muss diese den Antrag spätestens 10 Wochen nach Anschaffung beim KJR eingereicht haben.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- maschinell erstellte, detaillierte Rechnungen (Kopien)
- eine Beschreibung des anzuschaffenden Gegenstandes
- Angaben über den Standort des Gegenstandes sowie über die Verfügungsgewalt. Bei kleineren Anschaffungen von zusammen unter 50,-€ kann ein Sammelzuschussantrag gestellt werden. Er ist nicht an die 8-Wochen-Frist gebunden.
- Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach der Anschaffung beim Kreisjugendring vorliegen. Bei Verbänden mit einer eigenen Landkreisjugendleitung muss diese den Antrag spätestens 10 Wochen nach Anschaffung beim KJR eingereicht haben.
- Bewilligung
Über die Bewilligung der möglichen Förderungssumme entscheidet der KJR nach Vorlage aller nötigen Unterlagen im Rahmen der im KJR-Haushalt bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Bewilligung des Zuschusses wird vom Einverständnis abhängig gemacht, den Zuschuss anteilig zurückzuzahlen, falls die beschafften Gegenstände innerhalb von 4 Jahren einem anderen Zweck als der Jugendarbeit zugeführt werden.
Grundförderung
Zweck der Förderung
Die dem KJR angeschlossenen Jugendorganisationen sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben und Aufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehört unter anderem die Koordination der einzelnen Gruppen der Jugendorganisation, sowie deren Vernetzung und Leitungsaufgaben, aber auch konzeptionelle Aufgaben zur Weiterentwicklung des Vereins/Verbands. Darüber hinaus sollen Jugendorganisationen in die Lage versetzt werden, sich jugendpolitisch zu positionieren und damit aktiv im KJR mit zu arbeiten.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Teilnahme der Delegierten an den Vollversammlungen (Grundförderung I) und entsprechend dem Zweck der Förderung vor allem Verwaltungs- und Reisekosten, aber auch entsprechende Kosten für Gremien (Grundförderung II).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendgruppen, Jugendgemeinschaften und Jugendverbände, soweit diese vom Landkreis noch keine Mittel für Leitungsaufgaben erhalten.
Fördervoraussetzungen
- Grundförderung I: Die dem KJR angeschlossenen Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften erhalten pro anwesendem Delegierten in den KJR-Vollversammlungen einen Sockelbetrag.
- Grundförderung II: Der Zuwendungsempfänger muss auf der Landkreisebene über eine Vorstandschaft oder ein ähnliches Gremium zur Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben verfügen, das zumindest aus drei verschiedenen Ortsgruppen gebildet wird. Die antragstellende Jugendorganisation soll sich aktiv an der Arbeit des KJR beteiligen.
Umfang der Förderung
- Umfang der Förderung: Insgesamt stehen für Grundförderung I und II mindestens die im jeweiligen Haushalt des KJR ausgewiesenen Mittel zur Verfügung.
- Grundförderung I: Je anwesendem/r stimmberechtigen Delegierter/m in den Vollversammlungen erhält der Verein/Verband mindestens 50,-€
- Grundförderung II: Zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für:
- Reisekosten und Kosten für Gremien
- Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungskosten und Geschäftsbedarf
- Höhe der Förderung: Die Grundförderung II errechnet sich aus folgenden Bestandteilen:
- Ortsgruppenzahl
- Aktivitäten des Verbandes
- Teilnahme von Delegierten an den beiden vorausgegangenen Vollversammlungen
Die Grundförderung II kommt nur dann zur Auszahlung, wenn die Jugendorganisation mit mindestens 75% der Delegierten an den letzten beiden VV teilgenommen hat.
Verfahren
Die Anträge müssen von der Leitung der Jugendorganisation bis spätestens 31.10. eines Jahres beim Kreisjugendring eingegangen sein.
Dem Antrag ist ein Arbeitsbericht beizulegen, aus dem die Anzahl der aktiven Ortsgruppen mit Jugendleiter/in und Jugendlichen ersichtlich ist. Darüber hinaus soll eine Terminübersicht der Gremien mit den Inhalten der Arbeit enthalten sein. Ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis ist per Auflistung der förderfähigen Ausgaben beizulegen. Die entstandenen Kosten müssen für eventuelle Rechnungsprüfungen nachweis- und nachvollziehbar sein.
Starthilfe zum Aufbau neuer Jugendgruppen und -verbände
Zweck der Förderung
Die Starthilfe zum Aufbau neuer Jugendgruppen und –verbände soll die Jugendorganisationen in die Lage versetzen, ihr Angebot bedarfsgerecht auszubauen und Jugendarbeit vor Ort weiter zu entwickeln und auszubauen.
Gegenstand der Förderung
Neu gegründete Kinder- und Jugendgruppen erhalten auf Antrag einen pauschalen StartZuschuss, mit dem sie die notwendigen Erstanschaffungen tätigen können.
Fördervoraussetzungen
- Die Gruppe / der Verband muss seit mind. 3 Monaten bestehen
- Eine neue Gruppe muss in überwiegendem Maße aus Neumitgliedern bestehen
- Eine Gruppe dieser Art darf es im Verein innerhalb von 5 Jahren nicht vorher schon einmal gegeben haben (Wiederaufnahme)
- Ein altersbedingter Wechsel in eine höhere Altersgruppe kann nicht als Neugründung gewertet werden
- Die Gruppe muss mit dem Ziel eines langfristigen Bestehens gegründet werden (keine Projektgruppen)
Umfang der Förderung
Bis zu 120,- € pauschal pro Gruppe, einmal im Jahr pro Verein.
Verfahren
Der Antrag muss spätestens 1 Jahr nach Neugründung beim KJR vorliegen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Namensliste mit Anschrift und Alter der Gruppenmitglieder
- Beschreibung der durchgeführten und geplanten Angebote und Aktivitäten
- Bestätigung des Dachverbandes, des Erwachsenenverbandes oder der Gemeinde, dass diese Gruppe neu gegründet wurde
Förderung von Jugendleiter/innen mit Juleica
Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung soll die qualifizierte Jugendarbeit und das ehrenamtliche Engagement unterstützt werden.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Vereine mit Jugendleitern/innen, die eine gültige Juleica besitzen mit einer Pauschale.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendgruppen, Jugendgemeinschaften und Jugendverbände
Fördervoraussetzungen
- Der/die Jugendleiter/in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 15 Jahre alt sein
- Der/die Jugendleiter/in muss im Besitz einer gültigen Juleica sein (Nachweis erforderlich)
- Der/die Jugendleiter/in muss innerhalb des Antragsjahres mind. 2 Stunden pro Woche ehrenamtlich aktiv gewesen sein (Bestätigung des Verbands-/Vereinsvorsitzenden)
Nicht förderungsfähig sind:
- Anerkannte Übungsleiter, die von einem Sport- oder Schützenverein staatliche Zuwendungen nach den dafür geltenden Richtlinien erhalten (Übungsleiterzuschüsse)
Umfang der Förderung
Der Zuschuss beträgt jährlich 50,- € pro Jugendleiter/in
Verfahren
Der Antrag muss mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens am 31.10 beim KJR vorliegen. Gestellt wird er von der Ortsgruppe / vom Verein bzw. bei Verbänden/Vereinen mit Kreisebene von der Kreisjugendleitung. Für Jugendleiter/innen, die für mehrere Vereine/Verbände tätig sind, kann nur einmal die Pauschale beantragt werden, bei mehrfacher Meldung behält sich der KJR vor, zu streichen.
Die Pauschalen aller demselben Verein/Verband zugehörigen Jugendleiter/innen werden auf das Vereins-/Verbandskonto gesammelt überwiesen. Der Kreis- oder Ortsvorsitzende ist für die Verteilung der Gelder verantwortlich.
Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen
Zweck der Förderung
Die Jugendleiter/-innen der im KJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen werden durch eine Förderung der Teilnehmergebühren für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in der Qualifizierung für ihre Tätigkeit unterstützt. Durch diese gezielte Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen wird die Teilnahme an einer Grundausbildung erleichtert.
Gegenstand der Förderung
Die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter/-innen an Jugendleiterlehrgängen wird gefördert.
Fördervoraussetzungen
Zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Jugendleiter/-innen zählen alle Ausbildungslehrgänge für Jugendleiter, die zur Erlangung oder Folgeausstellung der Juleica berechtigen. Ferner wird die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des BJR und seiner Gliederungen, der bayerischen Jugendbildungsstätten sowie der Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene der Mitgliedsorganisationen des KJR Dingolfing-Landau und von Träger von Bildungsmaßnahmen auf Landkreisebene gefördert.
Nicht förderungsfähig sind:
- Erstausbildungen von Übungsleitern/innen, die von einem Sport- oder Schützenverein staatliche Zuwendungen nach den dafür geltenden Richtlinien erhalten (Übungsleiterzuschüsse)
Umfang der Förderung
Förderungsfähige Kosten sind: Fahrtkosten, Teilnahmegebühren
- Höhe der Förderung
Jugendleiter/-innen, die an einer Juleica-Ausbildung (Nachweis, dass die Juleica beantragt wurde) oder einer Fortbildung zur Verlängerung der Juleica (Nachweis der gültigen Juleica) teilnehmen, erhalten 75 % der Selbstkosten, maximal 100 -€ pro Person und Jahr - Jugendleiter/innen, die an Fortbildungen ihres Vereines/Verbandes teilnehmen, die nicht dem Juleica-Standard entsprechen, erhalten 50% der Selbstkosten, maximal 20,- € pro Person und Jahr
- Die Summe alle Förderungen (inklusive Kostenübernahme durch Dritte) darf die Selbstkosten nicht übersteigen.
Verfahren
- Die Antragstellung erfolgt auf dem Formblatt
- Den Anträgen sind beizufügen:
- eine Teilnahmebestätigung des Trägers des Jugendleiterlehrgangs
- ein Nachweis der Fahrtkosten
- Nachweise der teilweisen Kostenübernahme durch übergeordnete Gliederungen der Mitgliedsorganisationen
- Kopie der Juleica bzw. Nachweis über deren Beantragung
- Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach der Fortbildung oder nach Abschluss der Ausbildung beim KJR vorliegen.

