Leihbedingungen Allgemein

  • Eine kostenfreie Stornierung dieses Vertrages muss spätestens 14 Tage vor Abholdatum erfolgen. Andernfalls behält sich der Verleiher (KJR) gemäß § 537 BGB das Recht vor, 90% der vereinbarten Leihgebühr in Rechnung zu stellen, sofern kein anderweitiger Verleih möglich ist.
  • Bereitstellungsverzögerungen infolge von Reparaturen durch Vormieter kann der Kreisjugendring nicht entschädigen.
  • Die Verladung der Verleihgeräte und -gegenstände wird vom Entleiher selbst vorgenommen. Bei Entgegennahme, spätestens bei Ingebrauchnahme hat der Entleiher den ordnungsgemäßen Zustand des Verleihgegenstandes zu überprüfen.
  • Der Entleiher trägt das volle Haftungsrisiko infolge Verlustes, Beschädigung oder Zerstörung des Verleihgegenstandes sowie für die Schäden, die Dritten infolge unsachgemäßen Gebrauchs des Verleihgegenstandes entstehen.
  • Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Organe oder Beauftragte, durch Nutzer sowie sonstige Dritte während der Mietzeit verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Entleiher stellt den Kreisjugendring von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Nutzer, die ihre Ursache in der Benutzung haben oder damit in Zusammenhang stehen, auf seine Kosten frei. Der Entleiher ist verpflichtet, Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern.
  • Die Gegenstände sind sorgfältig und funktionsgerecht zu behandeln. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen jeglicher Art sowie das Anbringen von Werbematerial o. ä. sind verboten.
  • Bestehende oder verursachte Schäden am Gerät sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden und mit Fotos zu dokumentieren. Schäden am Verleihgegenstand, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt oder nicht dokumentiert werden, gelten als vom Entleiher verursacht.
  • Schäden an Personen, die in Zusammenhang mit dem Verleihgerät entstanden sind, sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden.
  • Alle Verleihgegenstände sind zum vereinbarten Termin in der Geschäftsstelle abzuholen und zurückzubringen.
  • Die Weitergabe der Verleihgegenstände an Dritte ohne Absprache mit dem KJR ist untersagt.
  • Bei direkter Weitergabe (Entleiher A gibt gemietete Spielgeräte direkt an Entleiher B weiter, ohne dass der Kreisjugendring den korrekten Zustand überprüfen kann) ist Entleiher B für alle auftretenden Mängel schadensersatzpflichtig. Deshalb hat sich Entleiher B bei der Übergabe selbst vom ordnungsgemäßen Zustand der Spielgeräte zu überzeugen. Bei auftretenden Mängeln ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen.
  • Die Gegenstände sind gereinigt, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
  • Der Entleiher kann auch nach dem Entleihzeitraum für eventuelle Schäden zur Verantwortung gezogen werden, sofern er diese zu verantworten hat.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, eine zusätzliche Reinigung dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei verspäteter Rückgabe ohne Kenntnis oder Einverständnis des KJR wird jeder Tag, an dem das Gerät nicht zurückgebracht wird, berechnet.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, fehlende bzw. defekte Gegenstände dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei Abwicklungsschwierigkeiten und/ oder unsachgemäßer Behandlung der Geräte behält sich der Kreisjugendring vor, an den/die jeweilige/n Verein/ Gruppe nicht mehr zu vermieten.
  • Die Bezahlung erfolgt per Überweisung nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen.

Leihbedingungen

  • Hüpfburg

  • Schuhe (auch Turnschuhe) müssen ausgezogen werden!
  • Der Verzehr von Speisen und Getränken (auch Lutscher, Kaugummi o.ä.) ist während der Benutzung der Hüpfburg verboten.
  • Es ist darauf zu achten, dass Kinder vor Betreten der Hüpfburg alle Gegenstände, die evtl. zu Verletzungen führen können (Schlüsselanhänger, Brillen, Haarspangen o.ä.) ablegen.
  • Das Besteigen der Außenwände der Hüpfburg ist untersagt.
  • Während des Betriebes ist die Hüpfburg mit einem Seil o.ä. mindestens in 1m Umkreis zu sperren.
  • Die aufgebaute Hüpfburg darf nicht unbeaufsichtigt stehen. Aufsichtspersonal ist notwendig, um zu verhindern, dass z. B. waghalsige Figuren (Saltos o. ä.) gesprungen werden, zu viele Kinder auf der Hüpfburg springen oder auf kleine Kinder keine Rücksicht genommen wird.
  • Bei offenem Feuer muss die Hüpfburg in sicherer Entfernung stehen. (Funkenflug/Hitzestrahlung beachten)!
  • Die Hüpfburg darf nur in trockenem, sauberem Zustand verpackt werden.
  • Ist aus triftigen und nachvollziehbaren Gründen (z.B. Nässe) eine Rückgabe am nächsten Werktag nicht möglich, ist dies bis spätestens 10 Uhr in der Geschäftsstelle des KJR (Tel. 08731/40001) zu melden, ansonsten wird er Mietpreis für jeden weiteren Tag, an dem die Hüpfburg nicht zurückgeliefert wird, berechnet.
  • Sollte die Hüpfburg aufgrund des Wetters nicht aufgebaut und genutzt werden können, werden nicht die vollen Verleihkosten berechnet, sondern es wird nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € fällig.
  • Der Entleiher darf von der Hüpfburg keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne Erlaubnis des KJRs nicht berechtigt, die Hüpfburg Dritten zu überlassen.
  • Da die Hüpfburg nicht vom KJR kontrolliert werden kann, muss der Entleiher die Hüpfburg nach dem Aufbau auf Schäden überprüfen und diese sofort (vor Nutzung) per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder Mail dem KJR melden und mit Fotos dokumentieren.

Leihbedingungen

  • Luftschlange mit Gebläse

  • Mensch ärgere Dich nicht

  • Tower of Power

  • Buttonmaschine

  • Beamer

  • Leinwand

  • Wasserrutsche

  • Eine kostenfreie Stornierung dieses Vertrages muss spätestens 14 Tage vor Abholdatum erfolgen. Andernfalls behält sich der Verleiher (KJR) gemäß § 537 BGB das Recht vor, 90% der vereinbarten Leihgebühr in Rechnung zu stellen, sofern kein anderweitiger Verleih möglich ist.
  • Bereitstellungsverzögerungen infolge von Reparaturen durch Vormieter kann der Kreisjugendring nicht entschädigen.
  • Die Verladung der Verleihgeräte und -gegenstände wird vom Entleiher selbst vorgenommen. Bei Entgegennahme, spätestens bei Ingebrauchnahme hat der Entleiher den ordnungsgemäßen Zustand des Verleihgegenstandes zu überprüfen.
  • Der Entleiher trägt das volle Haftungsrisiko infolge Verlustes, Beschädigung oder Zerstörung des Verleihgegenstandes sowie für die Schäden, die Dritten infolge unsachgemäßen Gebrauchs des Verleihgegenstandes entstehen.
  • Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Organe oder Beauftragte, durch Nutzer sowie sonstige Dritte während der Mietzeit verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Entleiher stellt den Kreisjugendring von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Nutzer, die ihre Ursache in der Benutzung haben oder damit in Zusammenhang stehen, auf seine Kosten frei. Der Entleiher ist verpflichtet, Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern.
  • Die Gegenstände sind sorgfältig und funktionsgerecht zu behandeln. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen jeglicher Art sowie das Anbringen von Werbematerial o. ä. sind verboten.
  • Bestehende oder verursachte Schäden am Gerät sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden und mit Fotos zu dokumentieren. Schäden am Verleihgegenstand, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt oder nicht dokumentiert werden, gelten als vom Entleiher verursacht.
  • Schäden an Personen, die in Zusammenhang mit dem Verleihgerät entstanden sind, sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden.
  • Alle Verleihgegenstände sind zum vereinbarten Termin in der Geschäftsstelle abzuholen und zurückzubringen.
  • Die Weitergabe der Verleihgegenstände an Dritte ohne Absprache mit dem KJR ist untersagt.
  • Bei direkter Weitergabe (Entleiher A gibt gemietete Spielgeräte direkt an Entleiher B weiter, ohne dass der Kreisjugendring den korrekten Zustand überprüfen kann) ist Entleiher B für alle auftretenden Mängel schadensersatzpflichtig. Deshalb hat sich Entleiher B bei der Übergabe selbst vom ordnungsgemäßen Zustand der Spielgeräte zu überzeugen. Bei auftretenden Mängeln ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen.
  • Die Gegenstände sind gereinigt, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
  • Der Entleiher kann auch nach dem Entleihzeitraum für eventuelle Schäden zur Verantwortung gezogen werden, sofern er diese zu verantworten hat.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, eine zusätzliche Reinigung dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei verspäteter Rückgabe ohne Kenntnis oder Einverständnis des KJR wird jeder Tag, an dem das Gerät nicht zurückgebracht wird, berechnet.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, fehlende bzw. defekte Gegenstände dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei Abwicklungsschwierigkeiten und/ oder unsachgemäßer Behandlung der Geräte behält sich der Kreisjugendring vor, an den/die jeweilige/n Verein/ Gruppe nicht mehr zu vermieten.
  • Die Bezahlung erfolgt per Überweisung nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen.

Leihbedingungen

  • Stand Up Paddle Boards

  • Rettungsschwimmwesten

  • Eine kostenfreie Stornierung dieses Vertrages muss spätestens 14 Tage vor Abholdatum erfolgen. Andernfalls behält sich der Verleiher (KJR) gemäß § 537 BGB das Recht vor, 90% der vereinbarten Leihgebühr in Rechnung zu stellen, sofern kein anderweitiger Verleih möglich ist.
  • Bereitstellungsverzögerungen infolge von Reparaturen durch Vormieter kann der Kreisjugendring nicht entschädigen.
  • Die Verladung der Verleihgeräte und -gegenstände wird vom Entleiher selbst vorgenommen. Bei Entgegennahme, spätestens bei Ingebrauchnahme hat der Entleiher den ordnungsgemäßen Zustand des Verleihgegenstandes zu überprüfen.
  • Der Entleiher trägt das volle Haftungsrisiko infolge Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Verleihgegenstandes sowie für die Schäden, die Dritten infolge unsachgemäßen Gebrauchs des Verleihgegenstandes entstehen.
  • Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Organe oder Beauftragte, durch Nutzer sowie sonstige Dritte während der Mietzeit verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Entleiher stellt den Kreisjugendring von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Nutzer, die ihre Ursache in der Benutzung haben oder damit in Zusammenhang stehen, auf seine Kosten frei. Der Entleiher ist verpflichtet, Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern.
  • Die Gegenstände sind sorgfältig und funktionsgerecht zu behandeln. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen jeglicher Art sowie das Anbringen von Werbematerial o. ä. sind verboten.
  • Bestehende oder verursachte Schäden am Gerät sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden und mit Fotos zu dokumentieren. Schäden am Verleihgegenstand, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt oder nicht dokumentiert werden, gelten als vom Entleiher verursacht.
  • Schäden an Personen, die in Zusammenhang mit dem Verleihgerät entstanden sind, sind umgehend per Telefon (Nachricht auf AB), Fax oder per Mail an den Kreisjugendring zu melden.
  • Alle Verleihgegenstände sind zum vereinbarten Termin in der Geschäftsstelle abzuholen und zurückzubringen.
  • Die Weitergabe der Verleihgegenstände an Dritte ohne Absprache mit dem KJR ist untersagt.
  • Bei direkter Weitergabe (Entleiher A gibt gemietete Spielgeräte direkt an Entleiher B weiter, ohne dass der Kreisjugendring den korrekten Zustand überprüfen kann) ist Entleiher B für alle auftretenden Mängel schadensersatzpflichtig. Deshalb hat sich Entleiher B bei der Übergabe selbst vom ordnungsgemäßen Zustand der Spielgeräte zu überzeugen. Bei auftretenden Mängeln ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen.
  • Die Gegenstände sind gereinigt, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
  • Der Entleiher kann auch nach dem Entleihzeitraum für eventuelle Schäden zur Verantwortung gezogen werden, sofern er diese zu verantworten hat.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, eine zusätzliche Reinigung dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei verspäteter Rückgabe ohne Kenntnis oder Einverständnis des KJR wird jeder Tag, an dem das Gerät nicht zurückgebracht wird, berechnet.
  • Der Kreisjugendring behält sich vor, fehlende bzw. defekte Gegenstände dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
  • Bei Abwicklungsschwierigkeiten und/ oder unsachgemäßer Behandlung der Geräte behält sich der Kreisjugendring vor, an den/die jeweilige/n Verein/ Gruppe nicht mehr zu vermieten.
  • Die Bezahlung erfolgt per Überweisung nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen.